Neue
CB-Vorschriften in Kraft getreten - SSB auf 40 Kanälen freigegeben
Die
Regulierungsbehörde für Telekommunikation
und Post (RegTP) hat am 18. Mai
2005 in Rahmen einer Allgemeinzuteilung (Verfügung 37 im RegTP-Amtsblatt 9/2005) neue Vorschriften für den CB-Funk in Kraft
gesetzt.
Hier die wichtigsten
Änderungen:
AM-/SSB-Betrieb auf 40 Kanälen
erlaubt
Der Betrieb in den Modulationsarten
AM und SSB ist
ab sofort auf den Kanälen 1 bis
40 erlaubt.
Die bisherige Beschränkung auf die Kanäle
4 bis 15
besteht nicht mehr.
Bei den Kanälen 41
bis 80 gibt es keine Änderung.
Dort darf weiterhin nur in der
Modulationsart FM (bzw.
PM [Phasenmodulation]) gesendet werden.
Neue Kanäle für den Datenfunk
Für die Übertragung von Daten sind
zusätzlich die
Kanäle 40 und 41 freigegeben.
Damit stehen im CB-Funk insgesamt zehn
Datenfunkkanäle (6, 7, 24, 25, 40, 41, 52, 53, 76
und 77) zur Verfügung.
Auf den Kanälen
6, 7, 24, 25 und 40
darf Datenfunk auch in den Modulationsarten AM
und SSB betrieben werden.
Pflichtangaben bei Mailboxen,
Digipeatern etc.
Bei unbemannten, automatisch betriebenen
Datenfunkstationen (Mailboxen, Digipeater etc.) müssen bei Beginn der Verbindung
zusätzlich zu den Angaben über die "telefonische oder sonstige
Erreichbarkeit" jetzt auch der Name und die Wohnanschrift
des Verantwortlichen übermittelt werden.
Rufzeichen
Eine
Rufzeichenpflicht besteht nach wie vor
nicht. Die RegTP weist jedoch darauf hin, dass in solchen Fällen,
in denen ein Rufzeichen verwendet wird, von
Benutzer sicherzustellen ist, "dass dieses
Rufzeichen nicht bereits vergeben ist". Dies - so die RegTP - gelte auch "für
international vergebene Rufzeichen".
Zusammenschaltung mit anderen
Netzen
Eine Zusammenschaltung von
CB-Funkanlagen mit anderen
Netzen (z.B. dem Internet) ist nur für die Datenübertragung
erlaubt. Sprachübertragungen
zwischen CB-Funkanlagen dürfen nur auf
direktem Wege stattfinden. Sprachübertragungen "über unbemannte
automatisch betriebene Stationen oder andere vermittelnde Netze" sind
nicht gestattet.
Keine Änderungen
gibt es bei der
höchstzulässigen Sendeleistung von CB-Funk-Anlagen und bei der "Schutzzonen"-Regelung.
Die höchstzulässige Sendeleistung von
CB-Funkanlagen beträgt unverändert 4 Watt (FM
und SSB) bzw. 1
Watt (AM)
Die Sendeleistung wird in
ERP
(effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen Lambda-1/2-Dipol)
bemessen. Ausnahme: Bei der Verwendung von
Richtantennen mit Gewinn "nur in der horizontalen
Ebene" bezieht sich der Wert von 4
Watt auf die "an der Antennenbuchse der Funkanlage
gemessene Leistung".
Die RegTP geht nach wie vor davon aus,
dass diese Bestimmungen eingehalten werden, wenn CB-Funkgeräte verwendet werden,
- die der R&TTE-Richtlinie entsprechen und mit dem
CE-Zeichen gekennzeichnet sind, oder
- die ein deutsches Zulassungszeichen aufweisen,
oder
- die von einer dazu autorisierten Stelle in einem
anderen europäischen Land zugelassen wurden.
Innerhalb der sogenannten "Schutzzonen"
dürfen Betreiber von Feststationen auch weiterhin auf den Kanälen
41 bis 80 grundsätzlich keinen Sendebetrieb machen.
Nach wie vor kann für solche Stationen aber eine (kostenpflichtige)Einzelfrequenzzuteilung für die
senderseitige Nutzung der Kanäle 41 bis
80 bei der RegTP
beantragt
werden.
Ebenfalls unverändert bleibt die
sogenannte "10-Watt-EIRP-Regelung". Sie
besagt, dass ortsfeste Funkanlagen mit einer effektiven Strahlungsleistung ab
10 Watt
EIRP
(effektive Strahlungsleistung, bezogen auf einen isotropen Strahler) eine
Standortbescheinigung
der RegTP benötigen. Es handelt sich dabei nicht um eine spezielle
Regelung für den CB-Funk, sondern um eine Vorschrift, die
grundsätzlich für alle privaten und gewerblichen Funkanlagen gilt (Ausnahme:
Amateurfunk).
Die neue
Allgemeinzuteilung ist befristet auf den 31.12.2015.
Der vollständige Wortlaut der neuen
CB-Funk-Allgemeinzuteilung kann im Internet,
unter
www.funkmagazin.de/cb-neu.pdf
herunter geladen werden.
- wolf -
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